Täubert - Fachbetrieb für Fliesen & Ofenbau GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1 .Allgemeines
1.1. Auf dem umseitigen Auftrag finden ausschließlich die nachstehenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung. Davon abweichende
Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit stets der schriftlichen
Bestätigung der Gesellschaft
1.2. Den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gesellschaft widersprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht anerkannt. Ihrer Geltung wird ausdrücklich widersprochen. Schweigen der Gesellschaft auf die Übersendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers gilt nicht als Zustimmung zur Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers.
1.3. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gesellschaft in ihrer jeweils geltenden Fassung werden bei laufender Geschäftsbeziehung auch Bestandteil aller zukünftigen Verträge, ohne daß es im Einzelfall noch eines ausdrücklichen Hinweises bedarf, auch wenn für einzelne Geschäfte abweichende Vereinbarungen getroffen werden.
1.4. Übernehmen der Verkäufer oder ein von ihm Beauftragter den Einbau der gelieferten Ware, gelten zusätzlich zu nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für die Einbauleistung die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB Teil B) in der jeweils gültigen Fassung als Vertragsbestandteil.
1.5. An ihre Angebote und an mündliche Absprachen ist die Gesellschaft erst nach weiterer schriftlicher Bestätigung gebunden. Erklärungen ihrer Mitarbeiter oder Handelsvertreter bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Gesellschaft.

2. Preise
2.1. Unsere Preise sind freibleibend und verstehen sich in Euro.
2.2. Etwa bewilligte Rabatte entfallen bei gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahren und Konkurs. Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn diese der Verkäufer schriftlich zusagt.

3. Hinweise zum Fliesenmaterial und seiner Verarbeitung
3.1 .Den einschlägigen Normen entsprechen nur Fliesen und Platten der 1, Sorte. Fliesen und Platten minderer Sortierung sind mit Fehlern behaftet und nicht normgerecht.
3.2. Auch Fliesen und Platten erster Sortierung können geringfügige
Abweichungen untereinander und gegenüber Mustern und Proben aufweisen.
Dies bezieht sich insbesondere auf Farbe, Dekor und Struktur. Bestimmte
Glasuren neigen zu Haarrißbildung. Der Gebrauchswert der Fliese wird durch
Haarrisse nicht eingeschränkt.
3.3. Bei Verwendung von farbiger Fugmasse können Farbänderungen auftreten.

4. Lieferung/Lieferzeit/Verpackung
4.1. Die Lieferung der Ware erfolgt unfrei.
4.2. Fälle höherer Gewalt oder sonstige von dem Verkäufer nicht verschuldete Umstände, insbesondere Verkehrs- und Betriebsstörungen, Streiks, Mangel an Rohstoffen und dergleichen, entbindet den Verkäufer von jeder Lieferverpflichtung und berechtigen sie, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn ein Versand aus Gründen, die von dem Verkäufer nicht zu vertreten sind, nicht möglich ist, gilt die Bereitstellung der Ware als Vertragserfüllung. Im Falle des Lieferverzugs des Verkäufers oder der von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind Schadenersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. Die Vertragspartner sind in einem solchen Fall verpflichtet, einen neuen Liefertermin zu vereinbaren. Das Rücktrittsrecht des Verkäufers bleibt hiervon jedoch unberührt.
4.3. Wenn infolge des Verschuldens des Käufers die Abnahme der Ware nicht rechtzeitig erfolgt, so steht dem Verkäufer nach seiner Wahl das Recht zu, nach Setzung einer Nachfrist von 8 Tagen entweder eine Rückstandsrechnung auszustellen oder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen.
4.4. Sämtliche an den Verkäufer unmittelbar erteilten und zustandegekommenen Aufträge können innerhalb einer Frist von 10 Tagen seit dem Zustandekommen von dem Verkäufer widerrufen werden.
4.5 Verpackungsmaterial wird gesondert berechnet und nicht vom Verkäufer
beim Kunden abgeholt.

5. Ausführung von Bauleistungen
5.1. Der Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf
der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen
Unternehmer zu regeln. Er hat die erforderlichen öffentlich-rechtlichen
Genehmigungen und Erlaubnisse, z.B. nach den Baurecht, dem
Straßenverkehrsrecht, dem Wasserrecht, dem Gewerberecht, herbeizuführen,
5.2. Der Auftraggeber ist befugt, Anordnungen grundsätzlich nur dem Auftragnehmer oder seinem für die Leitung der Ausführung bestellten Vertreter zu erteilen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.
5.3. Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag auszuführen. Er ist für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern allein verantwortlich.
5.4. Der Auftraggeber hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, dem Auftragnehmer unentgeltlich zur Benutzung zu überlassen:
- Lage- und Arbeitsplätze auf der Baustelle
- vorhandene Zufahrtswege
- vorhandene Anschlüsse für Wasser und Energie.

6. Kündigung durch den Auftragnehmer
6.1. Der Auftragnehmer kann den Vertrag kündigen:
a) wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung unterlässt und dadurch den Auftragnehmer außerstande setzt, die Leistung auszuführen (Annahmeverzug nach § 293ff BGB)
b) wenn der Auftraggeber eine fällige Zahlung nicht leistet oder sonst in Schuldnerverzug gerät.
6.2. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie ist erst zulässig, wenn der
Auftragnehmer dem Auftraggeber ohne Erfolg eine angemessene Frist zur
Vertragserfüllung gesetzt und erklärt hat, daß er nach fruchtlosem Ablauf der
Frist den Vertrag kündigen werde. - ----
6.3. Die bisherigen Leistungen sind nach den Vertragspreisen abzurechnen. Außerdem hat der Auftragnehmer Anspruch auf angemessene Entschädigung.

7. Gewährleistung
7.1. Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, daß seine Leistung zur Zeit der
Abnahme
die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat, den anerkannten Regeln der
Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert der
Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten
Gebrauch aufheben oder mindern.
7.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre; sie beginnt mit dem Zeitpunkt der Abnahme der gesamten Leistung.
7.3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle während der Gewährleistungsfrist hervortretenden Mängel, die auf vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn es der Auftraggeber vor Ablauf der Frist schriftlich verlangt.
7.4. Es kann auch Minderung der Vergütung vereinbart werden, wenn die Beseitigung des Mangels unzumutbar ist.

8. Zahlungsmodalitäten
8.1. Rechnungen sind innerhalb von 10 Kalendertagen nach Rechnungslegung ohne Abzug fällig.
8.2. Bei verspätetem Zahlungseingang werden wir von der Berechnung der gesetzlichen Verzugszinsen Gebrauch machen.

9. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Punkte dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Rechtsgültigkeit der anderen Regelungen nicht berührt.
Des Weiteren treffen alle Bestimmungen der VOB zu. Diese werden auf Wunsch zugesandt. bzw. können in den Räumen der Gesellschaft eingesehen werden.

 

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